INFRa e.V.

Bitte lesen Sie zuerst die Beitragsordnung, danach können Sie sich den Antrag zur Teilnahme am INFRa e.V. auf einer einzelnen Seite holen.

INFRa e.V. - Beitragsordung

  1. Allgemeines
    1. Jedes Mitglied des Infra e.V. entrichtet einen Mitgliedsbeitrag.
    2. Der Beitrag wird auf monatlicher Berechnungsgrundlage pro Quartal erhoben. Tritt ein Mitglied innerhalb eines Quartals ein, erfolgt für dieses Quartal eine monatliche Berechnung.
    3. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er beträgt zur Zeit 30,- (ermässigter Beitrag auf Anfrage) Mark pro Monat.
  2. Fälligkeit der Zahlung
    1. Der Beitrag für ein Quartal wird generell zum Anfang des Quartals fällig.
    2. Üblicherweise erfolgt die Leistung durch Überweisung auf das Konto des INFRa e.V. (Konto-Nr. 23272709, Volksbank Freiburg, BLZ 68090000).
    3. Die Beitragszahlung kann auf monatlicher Basis bei monatlicher Fälligkeit erfolgen, wenn das Mitglied eine Einzugsermächtigung erteilt hat.
    4. Die Beitragszahlung kann vorbehaltlich der Entscheidung des Schatzmeisters auf monatlicher Basis erfolgen, wenn das Mitglied einen Dauerauftrag für den Beitrag eingerichtet hat und der Schatzmeister informiert wurde.
  3. Beitragsrückstand
    1. Erfolgt 28 Tage nach Fälligkeit kein Zahlungseingang, kann für die Ausstellung einer schriftlichen Erinnerung eine Zusatzgebühr von 2,- Mark erhoben werden.
    2. Vergehen nach erfolgter Erinnerung 28 Tage ohne Zahlungseingang, kann für die Ausstellung einer schriftlichen Mahnung 5,- Mark Zusatzgebühr erhoben werden.
    3. Ist ein Mitglied länger als 3 Monate mit dem Beitrag im Rückstand, so ruhen die Mitgliederrechte, insbesondere das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Ein Ausschluß kann erfolgen.
  4. Sonderregelungen
    1. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder für einen bestimmten Zeitrahmen, jedoch nicht generell, von der Beitragspflicht freistellen.
    2. Der Vorstand kann nach Ermächtigung durch die Mitgliederversammlung für fördernde Mitglieder den individuellen Beitrag nach sachgemäßen Gesichstpunkten im Einzelfall differenzieren. Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit, den Beitrag für sozial schwache oder benachteiligte Personen herabzusetzen oder zu stunden.

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Last update: Wed Jul 30 1999 by Anders Henke