A. Der Verein
-
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen INFRa e.V. (IN Freiburg e.V.).
- Der Vereinssitz ist Freiburg im Breisgau.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
-
Zweck des Vereins
-
Der Verein fördert sowohl Bildung und Erziehung im Umgang mit der
elektronischen Datenkommunikation und sieht sich dabei insbesondere den
Personen verpflichtet, die als mündige Buerger die Möglichkeiten der
Datenkommunikation kritisch zu nichtkommerziellen Zielen anwenden oder
anwenden wollen, als auch Bildung und Wissenschaft, insbesondere durch die
experimentelle Bereitstellung und Weiterentwicklung von Mitteln der
elektronischen Datenkommunikation, die geeignet sind, auf der Grundlage des
Rechts und der geistigen Freiheit, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik
verankert sind, einen unabhängigen und eigenverantwortlichen Zugang zu und
Abruf von Informationen zu ermöglichen.
-
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Einführung und Fortbildung von Mitgliedern in die technischen und sozialen
Grundlagen der nationalen und internationalen Kommunikationsnetze anhand
des praktischen Erfahrungsaustauschs über die eigenverantwortliche
Einrichtung und Nutzung eines unabhängigen Zugangs zu diesen Netzen.
Aufbau, Weiterentwicklung und Unterhalt von Zugängen zu nationalen und
internationalen Kommunikationsnetzen mit dem Ziel, sowohl dem Vereinszweck
dienliche Informationsquellen zu erschliessen und diese den Mitgliedern zur
Verfügung zu stellen als auch die Belange des Vereins nach innen und außen
durch Bereitstellung von Informationen darzustellen.
Schaffung von Zugängen zu nationalen und internationalen Diskussionsforen
und Einrichtung von internen Diskussionsforen, die den Mitgliedern
Einblicke über den Stand und die Entwicklung der elektronischen
Datenkommunikation ermöglichen und über die die Mitglieder sowohl die
Zwecke des Vereins nach außen vertreten als auch untereinander ihre
Erfahrungen austauschen und Ziele projektieren können.
Vertetung der ideellen Interessen der Mitglieder gegenüber der
Öffentlichkeit sowie staatlichen und privaten Stellen, unter
anderem durch:
- Veranstaltungen von öffentlichen Seminaren sowie Teilnahme an
öffentlichen Diskussionen und Veranstaltungen
- Eigendarstellung in den Medien mittels elektronischen und klassischen
Publikationen sowie Pressemitteilungen
- Zusammenarbeit mit staatlichen und privaten Institutionen auf dem
Gebiet der Datenkommunikation
-
Der Verein erfüllt seine Aufgaben unparteiisch und unabhängig von
politischen Parteien, Weltanschauungen und wirtschaftlichen
Interessensgruppen nach freiheitlich-demokratischen Grundsätzen. Er ist
politisch und konfessionell neutral.
Er dient der Förderung des kritischen Umgangs mit den neuen
Medien im Bereich der elektronischen Datenkommunikation. Er dient
mittelbar der und tritt für die Förderung der internationalen
Verständigung ein, insbesondere der Freiheit des Geistes, dem Frieden der
Völker und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur.
-
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen, insbesondere im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 52
Abs. 1 in Verbindung mit 52 Abs. 2 Nr.1 AO.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Etwaige Gewinne sind stets und unmittelbar dem satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet
werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
B. Mitgliedschaft
-
Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie
Ehrenmitglieder.
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,
die bereit und in der Lage ist, aktiv an der Verwirklichung der
satzungsgemäßen Ziele des Vereins mitzuwirken.
- Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische
Personen werden, die den Verein über die Dauer der Mitgliedschaft
unterstützen möchte oder vereinsdienliche Sachspenden zur Verfügung stellt
oder in laufender Beratung für den Verein tätig ist.
- Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich
hervorragende Dienste um den Verein und dessen Ziele erworben haben.
-
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung sowie von der
Mitgliederversammlung beschlossene Durchführungsverordnungen zur Satzung und
die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner
satzungsgemässen Aufgaben zu unterstützen.
- Die Mitglieder haben in ihrer Eigenschaft als solche keine Ansprüche auf
das Vermögen des Vereins.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Anträge zu unterbreiten,
soweit der Antragsgegenstand in den Aufgabenbereich des Vorstands fällt.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen, soweit sie ihre Absicht zur Teilnahme dem Vorstand gegenüber
rechtzeitig anzeigen. Fördernde Mitglieder in der Form juristischer Personen
können dazu mehr als einen Vertreter bestellen, soweit deren Teilnahme dem
Zweck der Versammlung dienlich ist oder deren Anzahl im ausgewogenen
Verhältniss zur geplanten Teilnehmerzahl steht.
- Ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Antragsrecht zu allen Punkten
der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sowie den Anspruch auf den Bezug
aller vom Verein zur Verfügung gestellten Informations- und
Kommunikationsangebote zu Vereinszwecken, sei es in elektronischer oder
herkömmlicher Form.
- Fördernde Mitglieder haben Antragsrecht zu allen Punkten der
Tagungsordnung der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht die Wahl oder
Entlastung des Vorstandes oder Satzungsänderungen sowie die Auflösung des
Vereins zum Inhalt haben. Weiterhin haben sie generell Anspruch auf alle
Informations- und Kommunikationsangebote des Vereins, soweit dem nicht ein
ganz oder teilweise erklärter Verzicht seitens des fördernden
Mitglieds gegenüber einem Organ des Vereins oder durch eine
auch nachträglich durch die Mitgliederversammlung bestätigte
Entscheidung des Vorstandes oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung
entgegenstehen.
- Ehrenmitglieder haben Stimm- und Antragsrecht zu allen Punkten der
Tagungsordnung der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht die Wahl oder
Entlastung des Vorstandes zum Inhalt haben. Sie sind ansonsten in ihren
Rechten und Pflichten den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, soweit
kein gegenüber einem Organ des Vereins gänzlicher oder teilweiser erklärter
Verzicht auf die Rechte vorliegt.
-
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Bei ordentlichen und fördernden Mitgliedern erfolgt die Aufnahme auf
schriftlichen Antrag des Kandidaten. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller
hiergegen Berufung auf der
Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit abschließend. Das Ergebnis wird dem Antragsteller
schriftlich oder über elektronische Post mitgeteilt, soweit er bei seinem
Aufnahmeantrag der Übermittlung über elektronische Post zugestimmt hat.
- Beschränkt geschäftsfähige natuerliche Personen bedürfen zur Aufnahme
unabhängig von ihrer individuellen Einsichtsfähigkeit
und einer generell erteilten Einwilligung ihrer gesetzlichen
Vertreter der auf dem Antrag erklärten Zustimmung ihrer gesetzlichen
Vertreter.
- Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstands mit einer Mehrheit von
mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen von der
Mitgliederversammlung aufgenommen.
- Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei
juristischen Personen durch deren Auflösung; sowie durch Austritt bzw.
Ausschluß.
- Eine Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erfolgen. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Schluß des
laufenden Quartals einzuhalten.
- Ein Ausschluß kann durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
erfolgen, wenn das Mitglied trotz erfolgter Erinnerung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen mehr als 3 Monate im Rückstand ist.
- Ein Ausschluß erfolgt bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die
Satzung oder die Interessen des Vereins. Antragsberechtigt sind alle
Mitglieder des Vereins sowie der Vorstand.
Erfolgt der Antrag an oder durch den Vorstand, ist dem Mitglied unter
Wahrung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen gegenueber dem Vorstand zu äussern. Über den Ausschluß entscheidet zunächst der
Vorstand mit absoluter Stimmenmehrheit.
Entscheidet der Vorstand auf Ausschluß des Mitglieds, hat dies bis zum Abschluß des Verfahrens ein Ruhen der
Mitgliederrechte zur Folge. Der Beschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen
Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb
einer Frist von 28 Tagen nach dem Beschluß schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Maßgebend ist jeweils das Datum des
Poststempels. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluß.
Ein Antrag auf Ausschluß kann direkt an die Mitgliederversammlung erfolgen. Der Antrag ist vom Vorstand auf die
Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen; die Antragsbegründung ist dem Mitglied mit einer Frist von zwei Wochen
per eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.
Erfolgt eine fristgerechte Berufung oder wird der Antrag direkt der Mitgliederversammlung vorgelegt, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied
Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
- Wird der Ausschliessungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr
geltend gemacht werden, daß der Ausschluß unrechtmässig sei.
- it Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis des Mitglieds gegen den Verein.
Davon unbeschadet bleiben Ansprüche des Vereins gegen das ehemalige Mitglied, insbesondere auf rückständige
Beitragsforderungen. Weiterhin sind Gegenstände des Vereins, die sich im Besitz des Ausscheidenden befinden, unverzüglich
an diesen zurückzugeben. Eine Rückgewähr von vorausgezahlten Beiträgen, Umlagen, Sacheinlagen oder Spenden ist generell,
jedoch vorbehaltlich einer entgegenstehenden Entscheidung der Mitgliederversammlung, ausgeschlossen.
-
Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt einen Beitrag auf monatlicher Berechnungsgrundlage, der generell pro Quartal fällig wird.
- Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht freistellen.
- ie Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, den individuellen Beitrag fördernder Mitglieder nach sachgemäßen
Gesichtspunkten in Höhe und Art zu differenzieren.
- Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, zur Deckung eines finanziellen Sonderbedarfs oder unerwarteter
Fehlbeträge zweckgebundene Umlagen zu erheben.
- Über die Art der Zahlung entscheidet jedes Mitglied selbst, soweit durch die Art der Zahlung dem Verein nicht unübliche
Kosten und Verwaltungsarbeit aufgebürdet werden.
- Weiteres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
C. Die Organe
- Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins vor und
behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Versammlungsordnung, in der insbesondere die Versammlungsleitung, die
Wahlkommission und die Wahlmodalitäten sowie Protokollführer bestimmt werden.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer eines Jahres. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenrevisor für die Dauer eines Jahres. Der Revisor bleibt bis zur erfolgten
Berichterstattung vor der Mitgliederversammlung im Amt.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes sowie den Prüfungsbericht des
Kassenrevisors entgegen. Ihr obliegt die Entlastung des Vorstands.
- Die Mitgliederversammlung beschließt neben der ihr durch die Satzung übertragenen Aufgaben über ihr durch den Vorstand
vorgelegten Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über die laufende Planung für das aktuelle und kommende
Geschäftsjahr.
- Die Mitgliederversammlung kann für Aufgaben, die in ihren Bereich fallen, Projektausschüsse bestellen, die im Rahmen ihrer
Arbeit nach Maßgabe der Mitgliederversammlung dieser oder dem Vorstand Bericht erstatten oder neben dem Vorstand
vertretungsberechtigt sein können. In gleicher Weise können auch einzelne Mitglieder des Vereins mit Sonderaufgaben betreut
werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
- Bestimmungen zur Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich während der ersten drei Monate des Jahres statt. Die Einladung
muß durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen
schriftlich erfolgen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 20% der
ordentlichen Mitglieder oder der Vorstand dies unter der Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. In diesem Fall sind die
Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
- Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die
außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorstand möglichst schriftlich oder
zumindest per elektronischer Post vorliegen. Antragsgegenstände sind dem Vorstand möglichst vor Versand der Einladungen
bekannt zu machen. Spätestens bei Beginn der Mitgliederversammlung können außerordentliche Anträge zur Tagesordnung
eingereicht werden.
- Mitglieder können sich durch eine bevollmächtigte Person oder ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis
ist dem Versammlungsleiter und der Wahlkommission schriftlich nachzuweisen. Niemand kann mehr als zwei Stimmrechte
ausüben.
- Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung fristgerecht und schriftlich
an die letzte bekannte Mitgliederanschrift erfolgte. Es gilt das Datum des Poststempels. Jedes Mitglied kann auf die
Schrifterfordernis verzichten, soweit es die stattdessen gewünschte Übermittlung mittels elektronischer Post schriftlich erklärt
und nicht ganz oder teilweise schriftlich oder mittels elektronischer Post widerrufen hat. Über den Versand der Einladung
mittels elektronischer Post ist vom Vorstand Buch zu führen.
- Die Tagesordnung ist spätestens mit dem Zeitpunkt der Einladung in geeigneten elektronischen Diskussionsforen des Vereins
bekannt zu geben. Dies gilt auch, soweit möglich, für Anträge zur Tagesordnung. Der Vorstand und Antragssteller sind
gehalten, frühzeitig eine Meinungsbildung in den geeigneten vereinsinternen Diskussionsforen zu ermöglichen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen sind.
- Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister.
- Die Mitglieder des Vorstandes ueben ihre Taetigkeit ehrenamtlich aus.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist ausdrücklich angehalten, jedes Mitglied
bei der aktiven Teilnahme am Vereinsleben, insbesondere bei der Teilnahme an internen Kommunikations- und
Diskussionsangeboten, zu unterstützen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand kann für Aufgaben, die
in seinen Bereich fallen, Projektgruppen einrichten, die dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Bericht erstatten oder
neben dem Vorstand für den eingesetzten Arbeitsbereich vertretungsberechtigt sein können. In gleicher Weise können auch
einzelne Mitglieder des Vereins mit Sonderaufgaben betreut werden.
- Der Vorstand muß für die Durchführung von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 5000,- DM belasten sowie für
Dienstverträge die Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen. Ansonsten bedürfen einzelne Rechtsgeschäfte, die den
Verein mit bis zu 5000.- Mark belasten, eines vorherigen Vorstandsbeschlu0es. Ein Vorstandsmitglied kann einzelne
Rechtsgeschäfte allein vornehmen, die den Verein mit nicht mehr als 1000,- Mark belasten.
- Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch ueber die Einnahmen und Ausgaben. Er ist berechtigt,
Zahlungsanweisungen entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlungdes oder des Vorstandes alleine zu
unterzeichnen.
- Der Vorstand koordiniert seine Tätigkeit mittels elektronischer Post sowie geeigneten vereinsinternern Diskussionsforen. Der
Vorstand ist angehalten, ordentlichen Mitgliedern Informationen und Kommunikationsstränge, die dem Vorstand zur effektiven
Erledigung der anfallenden Vereinsarbeit zu Vereinszwecken zur Verfügung stehen, zur Kenntniss zu bringen.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind auf einer Vorstandssitzung schriftlich festzuhalten. Die Vorstandssitzungen haben
mindestens halbjährlich stattzufinden. Sie sind immer dann einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse verlangt.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung
können dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sind die übrigen Vorstandsmitglieder verpflichtet, ein Ersatzmitglied bis zur
nächsten Mitgliederversammlung zu kooptieren. Dies gilt entsprechend bei erklärter oder durch den Vorstand festgestellter
andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds. Im Zweifelsfall ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
- Rechnungsprüfung
- Die Kassenrevision erfolgt regelmäßig vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung für das zurückliegende Geschäftsjahr des
Vereins.
Der Bericht des Revisors auf der Mitgliederversammlung ist Grundlage für die Entlastung des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung.
- Der Revisor hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Er ist dazu verpflichtet, wenn
mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Vorstand dies unter eingehender Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Tritt der Revisor während seiner Amtszeit zurück, so muß der Vorstand einstimmig einen kommisarischen Revisor für den Rest
des laufenden Geschäftsjahres bestimmen. Die Mitgliederversammlung kann die Entlastung des Vorstands unter dem
Vorbehalt einer Zweitprüfung durch den neugewählten Revisor aussprechen. Der ehemalige Revisor hat alle Unterlagen sowohl
an den kommissarischen Revisor als auch in Kopie an den neuen Revisoren mit einem vorläufigen Prüfungsbericht zu
übergeben. Findet der Vorstand zu keinem einstimmigen Votum, so hat er eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, hilfsweise bei anstehender Mitgliederversammlung einen kommisarischen Revisor mit einfacher
Stimmenmehrheit zu bestimmen.
D. Schlußbestimmungen
- Satzungsänderungen
- Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung zur
Mitgliederversammlung müssen sowohl die zu ändernden Paragraphen der Satzung als auch die entsprechenden
Neuformulierungen oder Ergänzungen angegeben werden.
Weiterhin muß im Rahmen der Einladung eine substantielle Antragsbegründung erfolgen.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
- Haftung
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein allein mit seinem Vereinsvermögen.
- Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht und kann auch weder durch Beschluß
des Vorstands noch der Mitgliederversammlung begründet werden.
- Die Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen ist bei der Vornahme von allen im Namen des Vereins
abzuschließenden Verträgen oder sonstiger Verpflichtungen von den Vertretern des Vereins Dritten gegenüber anzuzeigen.
- Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, auf der mindestens die Hälfte der
ordentlichen Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden. Der Vorstand hat in der Einladung die Gründe eingehend
darzustellen. Es muß mindestens eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung vorliegen.
- Die Mitgliederversammlung ernennt in diesem Fall zur Abwicklung der Geschäfte einen oder mehrere Liquidatoren, die
idealerweise mit dem bisherigen Vorstand identisch sind.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die dem Vereinszweck verwandte Zwecke
verfolgt und die es ausschliesslich und unmittelbar zu entsprechenden Zwecken zu verwenden hat.
- Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.
- Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche
Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft
überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich
mitzuteilen und bedürfen ihrer Zustimmung.
Last update:
Wed Jul 30 1999
by Anders Henke