INFRa e.V.

A. Der Verein

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen INFRa e.V. (IN Freiburg e.V.).

    2. Der Vereinssitz ist Freiburg im Breisgau.

    3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  2. Zweck des Vereins
    1. Der Verein fördert sowohl Bildung und Erziehung im Umgang mit der elektronischen Datenkommunikation und sieht sich dabei insbesondere den Personen verpflichtet, die als mündige Buerger die Möglichkeiten der Datenkommunikation kritisch zu nichtkommerziellen Zielen anwenden oder anwenden wollen, als auch Bildung und Wissenschaft, insbesondere durch die experimentelle Bereitstellung und Weiterentwicklung von Mitteln der elektronischen Datenkommunikation, die geeignet sind, auf der Grundlage des Rechts und der geistigen Freiheit, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik verankert sind, einen unabhängigen und eigenverantwortlichen Zugang zu und Abruf von Informationen zu ermöglichen.

    2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
      Einführung und Fortbildung von Mitgliedern in die technischen und sozialen Grundlagen der nationalen und internationalen Kommunikationsnetze anhand des praktischen Erfahrungsaustauschs über die eigenverantwortliche Einrichtung und Nutzung eines unabhängigen Zugangs zu diesen Netzen.

      Aufbau, Weiterentwicklung und Unterhalt von Zugängen zu nationalen und internationalen Kommunikationsnetzen mit dem Ziel, sowohl dem Vereinszweck dienliche Informationsquellen zu erschliessen und diese den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen als auch die Belange des Vereins nach innen und außen durch Bereitstellung von Informationen darzustellen.

      Schaffung von Zugängen zu nationalen und internationalen Diskussionsforen und Einrichtung von internen Diskussionsforen, die den Mitgliedern Einblicke über den Stand und die Entwicklung der elektronischen Datenkommunikation ermöglichen und über die die Mitglieder sowohl die Zwecke des Vereins nach außen vertreten als auch untereinander ihre Erfahrungen austauschen und Ziele projektieren können.

      Vertetung der ideellen Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit sowie staatlichen und privaten Stellen, unter anderem durch:
      • Veranstaltungen von öffentlichen Seminaren sowie Teilnahme an öffentlichen Diskussionen und Veranstaltungen
      • Eigendarstellung in den Medien mittels elektronischen und klassischen Publikationen sowie Pressemitteilungen
      • Zusammenarbeit mit staatlichen und privaten Institutionen auf dem Gebiet der Datenkommunikation


    3. Der Verein erfüllt seine Aufgaben unparteiisch und unabhängig von politischen Parteien, Weltanschauungen und wirtschaftlichen Interessensgruppen nach freiheitlich-demokratischen Grundsätzen. Er ist politisch und konfessionell neutral. Er dient der Förderung des kritischen Umgangs mit den neuen Medien im Bereich der elektronischen Datenkommunikation. Er dient mittelbar der und tritt für die Förderung der internationalen Verständigung ein, insbesondere der Freiheit des Geistes, dem Frieden der Völker und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur.

  3. Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen, insbesondere im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 52 Abs. 1 in Verbindung mit 52 Abs. 2 Nr.1 AO.

    2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne sind stets und unmittelbar dem satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.

    3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden.

    4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

    5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

B. Mitgliedschaft

  1. Arten der Mitgliedschaft
    1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

    2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit und in der Lage ist, aktiv an der Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins mitzuwirken.

    3. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Personen werden, die den Verein über die Dauer der Mitgliedschaft unterstützen möchte oder vereinsdienliche Sachspenden zur Verfügung stellt oder in laufender Beratung für den Verein tätig ist.

    4. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich hervorragende Dienste um den Verein und dessen Ziele erworben haben.

  2. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung sowie von der Mitgliederversammlung beschlossene Durchführungsverordnungen zur Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.

    2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemässen Aufgaben zu unterstützen.

    3. Die Mitglieder haben in ihrer Eigenschaft als solche keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.

    4. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Anträge zu unterbreiten, soweit der Antragsgegenstand in den Aufgabenbereich des Vorstands fällt.

    5. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit sie ihre Absicht zur Teilnahme dem Vorstand gegenüber rechtzeitig anzeigen. Fördernde Mitglieder in der Form juristischer Personen können dazu mehr als einen Vertreter bestellen, soweit deren Teilnahme dem Zweck der Versammlung dienlich ist oder deren Anzahl im ausgewogenen Verhältniss zur geplanten Teilnehmerzahl steht.

    6. Ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Antragsrecht zu allen Punkten der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sowie den Anspruch auf den Bezug aller vom Verein zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationsangebote zu Vereinszwecken, sei es in elektronischer oder herkömmlicher Form.

    7. Fördernde Mitglieder haben Antragsrecht zu allen Punkten der Tagungsordnung der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht die Wahl oder Entlastung des Vorstandes oder Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben. Weiterhin haben sie generell Anspruch auf alle Informations- und Kommunikationsangebote des Vereins, soweit dem nicht ein ganz oder teilweise erklärter Verzicht seitens des fördernden Mitglieds gegenüber einem Organ des Vereins oder durch eine auch nachträglich durch die Mitgliederversammlung bestätigte Entscheidung des Vorstandes oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung entgegenstehen.

    8. Ehrenmitglieder haben Stimm- und Antragsrecht zu allen Punkten der Tagungsordnung der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht die Wahl oder Entlastung des Vorstandes zum Inhalt haben. Sie sind ansonsten in ihren Rechten und Pflichten den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, soweit kein gegenüber einem Organ des Vereins gänzlicher oder teilweiser erklärter Verzicht auf die Rechte vorliegt.

  3. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
    1. Bei ordentlichen und fördernden Mitgliedern erfolgt die Aufnahme auf schriftlichen Antrag des Kandidaten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung auf der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Das Ergebnis wird dem Antragsteller schriftlich oder über elektronische Post mitgeteilt, soweit er bei seinem Aufnahmeantrag der Übermittlung über elektronische Post zugestimmt hat.

    2. Beschränkt geschäftsfähige natuerliche Personen bedürfen zur Aufnahme unabhängig von ihrer individuellen Einsichtsfähigkeit und einer generell erteilten Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter der auf dem Antrag erklärten Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

    3. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstands mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgenommen.

    4. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung; sowie durch Austritt bzw. Ausschluß.

    5. Eine Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Schluß des laufenden Quartals einzuhalten.

    6. Ein Ausschluß kann durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen, wenn das Mitglied trotz erfolgter Erinnerung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen mehr als 3 Monate im Rückstand ist.

    7. Ein Ausschluß erfolgt bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins sowie der Vorstand.

      Erfolgt der Antrag an oder durch den Vorstand, ist dem Mitglied unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen gegenueber dem Vorstand zu äussern. Über den Ausschluß entscheidet zunächst der Vorstand mit absoluter Stimmenmehrheit.

      Entscheidet der Vorstand auf Ausschluß des Mitglieds, hat dies bis zum Abschluß des Verfahrens ein Ruhen der Mitgliederrechte zur Folge. Der Beschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 28 Tagen nach dem Beschluß schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Maßgebend ist jeweils das Datum des Poststempels. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

      Ein Antrag auf Ausschluß kann direkt an die Mitgliederversammlung erfolgen. Der Antrag ist vom Vorstand auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen; die Antragsbegründung ist dem Mitglied mit einer Frist von zwei Wochen per eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.

      Erfolgt eine fristgerechte Berufung oder wird der Antrag direkt der Mitgliederversammlung vorgelegt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

    8. Wird der Ausschliessungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, daß der Ausschluß unrechtmässig sei.

    9. it Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis des Mitglieds gegen den Verein. Davon unbeschadet bleiben Ansprüche des Vereins gegen das ehemalige Mitglied, insbesondere auf rückständige Beitragsforderungen. Weiterhin sind Gegenstände des Vereins, die sich im Besitz des Ausscheidenden befinden, unverzüglich an diesen zurückzugeben. Eine Rückgewähr von vorausgezahlten Beiträgen, Umlagen, Sacheinlagen oder Spenden ist generell, jedoch vorbehaltlich einer entgegenstehenden Entscheidung der Mitgliederversammlung, ausgeschlossen.

  4. Mitgliedsbeiträge
    1. Der Verein erhebt einen Beitrag auf monatlicher Berechnungsgrundlage, der generell pro Quartal fällig wird.

    2. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

    3. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht freistellen.

    4. ie Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, den individuellen Beitrag fördernder Mitglieder nach sachgemäßen Gesichtspunkten in Höhe und Art zu differenzieren.

    5. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, zur Deckung eines finanziellen Sonderbedarfs oder unerwarteter Fehlbeträge zweckgebundene Umlagen zu erheben.

    6. Über die Art der Zahlung entscheidet jedes Mitglied selbst, soweit durch die Art der Zahlung dem Verein nicht unübliche Kosten und Verwaltungsarbeit aufgebürdet werden.

    7. Weiteres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

C. Die Organe

  1. Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung

    2. Der Vorstand.

  2. Die Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins vor und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins.

    2. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Versammlungsordnung, in der insbesondere die Versammlungsleitung, die Wahlkommission und die Wahlmodalitäten sowie Protokollführer bestimmt werden.

    3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer eines Jahres. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

    4. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenrevisor für die Dauer eines Jahres. Der Revisor bleibt bis zur erfolgten Berichterstattung vor der Mitgliederversammlung im Amt.

    5. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes sowie den Prüfungsbericht des Kassenrevisors entgegen. Ihr obliegt die Entlastung des Vorstands.

    6. Die Mitgliederversammlung beschließt neben der ihr durch die Satzung übertragenen Aufgaben über ihr durch den Vorstand vorgelegten Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über die laufende Planung für das aktuelle und kommende Geschäftsjahr.

    7. Die Mitgliederversammlung kann für Aufgaben, die in ihren Bereich fallen, Projektausschüsse bestellen, die im Rahmen ihrer Arbeit nach Maßgabe der Mitgliederversammlung dieser oder dem Vorstand Bericht erstatten oder neben dem Vorstand vertretungsberechtigt sein können. In gleicher Weise können auch einzelne Mitglieder des Vereins mit Sonderaufgaben betreut werden.

    8. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

  3. Bestimmungen zur Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich während der ersten drei Monate des Jahres statt. Die Einladung muß durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich erfolgen.

    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder oder der Vorstand dies unter der Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

    3. Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorstand möglichst schriftlich oder zumindest per elektronischer Post vorliegen. Antragsgegenstände sind dem Vorstand möglichst vor Versand der Einladungen bekannt zu machen. Spätestens bei Beginn der Mitgliederversammlung können außerordentliche Anträge zur Tagesordnung eingereicht werden.

    4. Mitglieder können sich durch eine bevollmächtigte Person oder ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter und der Wahlkommission schriftlich nachzuweisen. Niemand kann mehr als zwei Stimmrechte ausüben.

    5. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung fristgerecht und schriftlich an die letzte bekannte Mitgliederanschrift erfolgte. Es gilt das Datum des Poststempels. Jedes Mitglied kann auf die Schrifterfordernis verzichten, soweit es die stattdessen gewünschte Übermittlung mittels elektronischer Post schriftlich erklärt und nicht ganz oder teilweise schriftlich oder mittels elektronischer Post widerrufen hat. Über den Versand der Einladung mittels elektronischer Post ist vom Vorstand Buch zu führen.

    6. Die Tagesordnung ist spätestens mit dem Zeitpunkt der Einladung in geeigneten elektronischen Diskussionsforen des Vereins bekannt zu geben. Dies gilt auch, soweit möglich, für Anträge zur Tagesordnung. Der Vorstand und Antragssteller sind gehalten, frühzeitig eine Meinungsbildung in den geeigneten vereinsinternen Diskussionsforen zu ermöglichen.

    7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

  4. Der Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus:
      dem 1. Vorsitzenden,
      dem 2. Vorsitzenden,
      dem Schatzmeister.

    2. Die Mitglieder des Vorstandes ueben ihre Taetigkeit ehrenamtlich aus.

    3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist ausdrücklich angehalten, jedes Mitglied bei der aktiven Teilnahme am Vereinsleben, insbesondere bei der Teilnahme an internen Kommunikations- und Diskussionsangeboten, zu unterstützen.

    4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand kann für Aufgaben, die in seinen Bereich fallen, Projektgruppen einrichten, die dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Bericht erstatten oder neben dem Vorstand für den eingesetzten Arbeitsbereich vertretungsberechtigt sein können. In gleicher Weise können auch einzelne Mitglieder des Vereins mit Sonderaufgaben betreut werden.

    5. Der Vorstand muß für die Durchführung von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 5000,- DM belasten sowie für Dienstverträge die Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen. Ansonsten bedürfen einzelne Rechtsgeschäfte, die den Verein mit bis zu 5000.- Mark belasten, eines vorherigen Vorstandsbeschlu0es. Ein Vorstandsmitglied kann einzelne Rechtsgeschäfte allein vornehmen, die den Verein mit nicht mehr als 1000,- Mark belasten.

    6. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch ueber die Einnahmen und Ausgaben. Er ist berechtigt, Zahlungsanweisungen entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlungdes oder des Vorstandes alleine zu unterzeichnen.

    7. Der Vorstand koordiniert seine Tätigkeit mittels elektronischer Post sowie geeigneten vereinsinternern Diskussionsforen. Der Vorstand ist angehalten, ordentlichen Mitgliedern Informationen und Kommunikationsstränge, die dem Vorstand zur effektiven Erledigung der anfallenden Vereinsarbeit zu Vereinszwecken zur Verfügung stehen, zur Kenntniss zu bringen.

    8. Die Beschlüsse des Vorstandes sind auf einer Vorstandssitzung schriftlich festzuhalten. Die Vorstandssitzungen haben mindestens halbjährlich stattzufinden. Sie sind immer dann einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse verlangt.

    9. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

    10. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sind die übrigen Vorstandsmitglieder verpflichtet, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu kooptieren. Dies gilt entsprechend bei erklärter oder durch den Vorstand festgestellter andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds. Im Zweifelsfall ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

  5. Rechnungsprüfung
    1. Die Kassenrevision erfolgt regelmäßig vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung für das zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins.
      Der Bericht des Revisors auf der Mitgliederversammlung ist Grundlage für die Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

    2. Der Revisor hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Vorstand dies unter eingehender Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

    3. Tritt der Revisor während seiner Amtszeit zurück, so muß der Vorstand einstimmig einen kommisarischen Revisor für den Rest des laufenden Geschäftsjahres bestimmen. Die Mitgliederversammlung kann die Entlastung des Vorstands unter dem Vorbehalt einer Zweitprüfung durch den neugewählten Revisor aussprechen. Der ehemalige Revisor hat alle Unterlagen sowohl an den kommissarischen Revisor als auch in Kopie an den neuen Revisoren mit einem vorläufigen Prüfungsbericht zu übergeben. Findet der Vorstand zu keinem einstimmigen Votum, so hat er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, hilfsweise bei anstehender Mitgliederversammlung einen kommisarischen Revisor mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestimmen.

D. Schlußbestimmungen

  1. Satzungsänderungen
    1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung müssen sowohl die zu ändernden Paragraphen der Satzung als auch die entsprechenden Neuformulierungen oder Ergänzungen angegeben werden. Weiterhin muß im Rahmen der Einladung eine substantielle Antragsbegründung erfolgen.

    2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

  2. Haftung
    1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein allein mit seinem Vereinsvermögen.

    2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht und kann auch weder durch Beschluß des Vorstands noch der Mitgliederversammlung begründet werden.

    3. Die Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen ist bei der Vornahme von allen im Namen des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstiger Verpflichtungen von den Vertretern des Vereins Dritten gegenüber anzuzeigen.

  3. Auflösung
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, auf der mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden. Der Vorstand hat in der Einladung die Gründe eingehend darzustellen. Es muß mindestens eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung vorliegen.

    2. Die Mitgliederversammlung ernennt in diesem Fall zur Abwicklung der Geschäfte einen oder mehrere Liquidatoren, die idealerweise mit dem bisherigen Vorstand identisch sind.

    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die dem Vereinszweck verwandte Zwecke verfolgt und die es ausschliesslich und unmittelbar zu entsprechenden Zwecken zu verwenden hat.

    4. Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.

    5. Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und bedürfen ihrer Zustimmung.


Last update: Wed Jul 30 1999 by Anders Henke